Internationaler Markenschutz mit Ausgangspunkt Liechtenstein

Ein grenzüberschreitender Marktauftritt benötigt Schutz in den relevanten Gebieten. Von Liechtenstein aus kommen nationale Anmeldungen und das Madrider System in Betracht; für den EU-Markt kann die Unionsmarke eine Option sein. Die Auswahl richtet sich nach Zielmärkten, älteren Rechten und der geplanten Benutzung.

Schutzgebiete und Vertriebsplanung abstimmen

Zu Beginn sollte feststehen, in welchen Ländern Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich angeboten werden sollen und welche Expansion konkret absehbar ist. Für jedes relevante Gebiet sind die Schutzgrundlage und mögliche ältere Rechte zu prüfen. Die liechtensteinische Anmeldung allein schafft keinen weltweiten Markenschutz.

Bei der Planung sind neben dem Vertrieb auch lokale Partner, Lizenzierung und die für das Geschäftsmodell wichtigen Produktions- oder Beschaffungsmärkte zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Stellenwert eines Gebiets hilft, Reihenfolge und Umfang der rechtlichen Prüfung festzulegen.

Liechtenstein und die Unionsmarke unterscheiden

Unionsrecht: Die Unionsmarke hat einheitliche Wirkung in der Europäischen Union. Liechtenstein gehört zum EWR, aber nicht zur EU; eine Unionsmarke allein deckt Liechtenstein daher nicht ab. Für Schutz in Liechtenstein kommen insbesondere die nationale Eintragung und eine internationale Registrierung mit entsprechender Schutzwirkung in Betracht.1

Auch für die Schweiz ist eine eigenständige Schutzgrundlage erforderlich. Die Anerkennung einer Benutzung in der Schweiz für eine liechtensteinische Marke nach Art. 11 Abs. 4 MSchG darf nicht mit einer territorialen Ausdehnung des Markenrechts verwechselt werden.2

Das Madrider System als Anmeldeweg einsetzen

Das Madrider System ermöglicht die Beantragung von Schutz in benannten Vertragsparteien über eine internationale Anmeldung. Für eine Anmeldung über Liechtenstein müssen die Voraussetzungen für Liechtenstein als Ursprungsland erfüllt sein. Dazu gehören die entsprechende persönliche oder wirtschaftliche Anknüpfung und eine geeignete Basismarke beziehungsweise Basisanmeldung.3

Die WIPO führt das internationale Register. Ob Schutz im jeweils benannten Gebiet besteht, richtet sich auch nach dessen Prüfungs- und Verweigerungsverfahren. Für Liechtenstein bestimmt Art. 43 MSchG die grundsätzliche Gleichwirkung mit nationaler Anmeldung und Eintragung; eine Schutzverweigerung begrenzt diese Wirkung entsprechend.3

Priorität und Abhängigkeit beachten

Eine vorschriftsgemässe Erstanmeldung kann eine sechsmonatige Prioritätsfrist für weitere Anmeldungen eröffnen. Für die Inanspruchnahme müssen die Anforderungen des jeweiligen Verfahrens eingehalten werden. Das Datum der Erstanmeldung und die weiteren Anmeldeschritte sollten deshalb gemeinsam geplant werden.4

Nach dem Madrider Protokoll bleibt die internationale Registrierung während der ersten fünf Jahre von der Basismarke abhängig. Ein relevanter Wegfall der Basis kann die internationale Registrierung ganz oder teilweise treffen; bestimmte innerhalb dieses Zeitraums eingeleitete Verfahren können auch später noch Folgen auslösen. Unter den Voraussetzungen des Protokolls kommt eine Umwandlung in nationale oder regionale Anmeldungen in Betracht.5

Ein internationales Portfolio laufend betreuen

Nationale Einzelanmeldungen können eine gezielte Behandlung bestimmter Gebiete ermöglichen. Das Madrider System erleichtert gemeinsame Verwaltungsakte, beseitigt aber keine lokalen Konflikte. Die Entscheidung sollte daher Anmelde- und Folgekosten, die Tragfähigkeit der Basis und mögliche Beanstandungen einbeziehen.

Nach der Anmeldung sind Schutzstatus, lokale Fristen, Verlängerungen und Benutzung zu überwachen. Ein zentral verwaltetes Portfolio benötigt dennoch eine nach Gebieten nachvollziehbare Dokumentation. Bei späteren Erweiterungen ist erneut zu prüfen, ob Zeichen und Warenverzeichnis zum aktuellen Geschäftsmodell passen und welche älteren Rechte hinzugekommen sein können.

Fazit

Internationaler Schutz ist die abgestimmte Sicherung einzelner Märkte. Ein geeigneter Anmeldeweg verbindet territoriale Prioritäten mit einer tragfähigen Basismarke, rechtzeitiger Recherche und laufender Betreuung der einzelnen Schutzwirkungen.

Quellen

  1. Unionsrecht: Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1, konsolidierte Fassung vom 1. Dezember 2025; für Liechtenstein Art. 41–43 MSchG.

  2. Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, LR 232.11, Fassung vom 1. Juli 2026.

  3. Art. 41–43 MSchG; Art. 2–5 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 28. Juni 1989, LGBl. 1998 Nr. 55, LR 0.232.112.4.

  4. Art. 7 und 9 MSchG.

  5. Art. 6 Abs. 2–4 und Art. 9quinquies Madrider Protokoll, LGBl. 1998 Nr. 55, LR 0.232.112.4.

Stand: 13. September 2026

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