Internationaler Schutz

Marken werden grenzüberschreitend genutzt, ihre Schutzwirkung bleibt territorial bestimmt. Diese Rubrik erklärt, wie sich liechtensteinische und ausländische Rechte ergänzen und welche Anmeldewege für ein international ausgerichtetes Unternehmen in Betracht kommen.

Schutzgebiete bewusst wählen

Eine liechtensteinische Eintragung vermittelt nationalen Schutz. Für weitere Märkte ist eine eigene Schutzgrundlage erforderlich. Die Unionsmarke besitzt einheitliche Wirkung in der Europäischen Union; sie erstreckt sich deshalb nicht allein aufgrund der EWR-Mitgliedschaft auf Liechtenstein. Auch die Schweiz ist als eigenes Schutzgebiet zu behandeln.1

Das Madrider System nutzen

Das Madrider System ermöglicht es, mit einer internationalen Anmeldung Schutz in ausgewählten Vertragsparteien zu beantragen. Die internationale Registrierung erleichtert die Verwaltung; die Schutzgewährung bleibt von der Prüfung in den benannten Gebieten abhängig. Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für Liechtenstein hat nach dem MSchG grundsätzlich die Wirkung einer nationalen Anmeldung und Eintragung.2

Schutz und Benutzung auseinanderhalten

Für den Bestand einer liechtensteinischen Marke kann eine Benutzung im EWR oder in der Schweiz zählen. Diese Regel erweitert das Schutzgebiet der Marke nicht. Die Beurteilung eines ausländischen Markenrechts richtet sich wiederum nach den dafür geltenden Vorschriften.3

Themen dieser Rubrik

Im Mittelpunkt stehen nationale Auslandsanmeldungen, die Unionsmarke, internationale Registrierungen, Prioritäten und die Auswahl von Zielmärkten. Hinzu kommen Fragen zu Basismarken, Schutzverweigerungen und territorialen Portfolios. Die Vertiefungsseite zum internationalen Schutz führt die Anmeldewege und ihre wesentlichen Unterschiede zusammen.

Fazit

Eine internationale Strategie beginnt mit einer klaren Länderauswahl. Anmeldeweg, Recherche und Benutzungsplanung sollten für jedes relevante Schutzgebiet aufeinander abgestimmt werden.

Quellen

  1. Unionsrecht: Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1, konsolidierte Fassung vom 1. Dezember 2025.

  2. Art. 41–43 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, LR 232.11, Fassung vom 1. Juli 2026.

  3. Art. 11 Abs. 4 MSchG.

  4. WIPO, Madrid System – International Trademark Protection, Abschnitte «What is the Madrid System?» und «Why use the Madrid System?», abgerufen am 13. September 2026.

Stand: 13. September 2026

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