Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

Eine Marke muss nach Ablauf der gesetzlichen Schonfrist ernsthaft benutzt werden, damit sie durchsetzbar bleibt und nicht wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt werden kann. Für liechtensteinische Marken zählt auch die Benutzung im EWR oder in der Schweiz. Entscheidend bleiben die tatsächlich benutzten Waren und Dienstleistungen.

Welche Benutzung das Gesetz anerkennt

Art. 11 MSchG stellt auf die Benutzung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ab. Eine abweichende Zeichenform zählt, wenn die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen. Auch das Anbringen der Marke auf ausschliesslich für den Export bestimmten Waren oder deren Aufmachungen beziehungsweise Verpackungen wird erfasst.1

Benutzt ein Dritter die Marke mit Zustimmung des Inhabers, gilt dies als Benutzung durch den Inhaber selbst. Das ist etwa bei Lizenzverhältnissen relevant. Zustimmung, konkrete Zeichenverwendung und Zuordnung zu den Waren oder Dienstleistungen sollten später nachvollziehbar sein.1

Welches Gebiet massgebend ist

Für eine liechtensteinische Marke gilt nach Art. 11 Abs. 4 MSchG auch die Benutzung im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz als Benutzung. Die Prüfung darf deshalb nicht auf Verkäufe innerhalb Liechtensteins verengt werden. Die Ernsthaftigkeit und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen dennoch erfüllt sein.1

Diese Regel betrifft den Bestand des liechtensteinischen Rechts. Sie vermittelt keinen automatischen Schutz in der Schweiz oder in den EWR-Staaten. Ob eine Benutzung umgekehrt für ein ausländisches Markenrecht genügt, ist anhand der für dieses Recht geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Die Fünfjahresfrist richtig bestimmen

Bei nationalen Marken knüpft Art. 12 Abs. 1 MSchG an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nach unbenutztem Ablauf der Widerspruchsfrist an. Wird Widerspruch erhoben, beginnt der Zeitraum mit Rechtskraft des verfahrensbeendenden Entscheids oder mit der Rücknahme des Widerspruchs. Der Anmeldetag ist dafür nicht der allgemeine Ausgangspunkt.2

Für internationale Registrierungen mit Schutzwirkung für Liechtenstein enthält Art. 43 Abs. 3 MSchG eine eigene Regel. Entscheidend ist grundsätzlich der Tag, ab dem die Marke nicht mehr zurückgewiesen oder gegen sie kein Widerspruch mehr erhoben werden kann; bei erhobenem Widerspruch ist dessen Beendigung massgebend. Der Fristbeginn muss anhand des konkreten Verfahrens festgestellt werden.3

Ernsthafte Benutzung belegen

Für die Dokumentation sollten Zeitraum, Gebiet, Umfang und Art der Verwendung erkennbar sein. Geeignetes Material kann aus Rechnungen, Lieferbelegen, Produktaufmachungen, Katalogen, Werbemitteln und datierten Onlineangeboten bestehen. Die Unterlagen sollten zusammen die Verbindung zwischen Zeichen und geschäftlicher Tätigkeit nachvollziehbar machen.

Die Benutzungseinrede im Widerspruchsverfahren besitzt einen besonderen Bezugszeitraum: Unter den Voraussetzungen des Art. 31b MSchG ist die Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur die Waren und Dienstleistungen, für die dieser Nachweis gelingt.4

Folgen der Nichtbenutzung und Wiederaufnahme

Nichtbenutzung kann die Geltendmachung des Markenrechts hindern und einen Antrag auf Verfall ermöglichen. Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung bleiben nach den gesetzlichen Voraussetzungen relevant. Betrifft der Verfallsgrund nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, ist die Verfallserklärung entsprechend beschränkt.5

Eine Wiederaufnahme der Benutzung kann rechtliche Wirkung haben, unterliegt aber gesetzlichen Grenzen. Insbesondere kann eine kurzfristige Aufnahme oder Wiederaufnahme im Vorfeld eines absehbaren Verfallsantrags nach Art. 12b Abs. 3 MSchG unberücksichtigt bleiben. Eine strategische Scheinaktivität bietet deshalb keine verlässliche Grundlage für den Bestand der Marke.5

Fazit

Rechtserhaltende Benutzung verlangt eine konkrete, belegbare Verwendung der Marke. Wer den massgebenden Zeitraum kennt und Nachweise nach Waren, Dienstleistungen und Gebieten ordnet, kann Bestands- und Durchsetzungsfragen fundierter beantworten.

Quellen

  1. Art. 11 Abs. 1–4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, LR 232.11, Fassung vom 1. Juli 2026.

  2. Art. 12 Abs. 1 MSchG.

  3. Art. 43 Abs. 3 MSchG.

  4. Art. 31b MSchG.

  5. Art. 12–12b MSchG.

Stand: 13. September 2026

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