Grundlagen und Schutzfähigkeit

Nicht jedes einprägsame Zeichen lässt sich als Marke schützen. Diese Rubrik erklärt die Grundlagen des liechtensteinischen Markenschutzes und zeigt, welche Eigenschaften ein Zeichen mitbringen muss, damit aus einer Gestaltung oder Bezeichnung ein belastbares Markenrecht werden kann.

Was eine Marke rechtlich leistet

Eine Marke unterscheidet Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen. Das Gesetz erfasst unterschiedliche Zeichenformen, darunter Wörter, Abbildungen, Farben und Klänge. Der Schutzgegenstand muss im Register klar und eindeutig bestimmbar sein. Entscheidend ist daher nicht allein die gestalterische Idee, sondern ihre Eignung als Herkunftshinweis.1

Wo die Schutzfähigkeit Grenzen findet

Fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben und gebräuchliche Bezeichnungen gehören zu den zentralen absoluten Ausschlussgründen. Daneben bestehen unter anderem Grenzen für bestimmte Warenformen und charakteristische Merkmale, täuschende Zeichen und bösgläubige Anmeldungen. Eine Verkehrsdurchsetzung kann nur die gesetzlich bezeichneten Hindernisse überwinden.2

Welche Fragen die Rubrik behandelt

Im Mittelpunkt stehen Wortmarken, Bildmarken, kombinierte Zeichen, Slogans und besondere Markenformen. Weitere Themen sind der Zusammenhang zwischen Zeichen und Warenverzeichnis sowie die Abgrenzung zu Firmen, Domains, Designs und Urheberrechten. Für die praktische Bewertung sind zwei Prüfungen auseinanderzuhalten: die Schutzfähigkeit des Zeichens selbst und ein möglicher Konflikt mit älteren Rechten.3

Der nächste Schritt

Die Vertiefungsseite zur Schutzfähigkeit erläutert die Ausschlussgründe und ihre Folgen für die Zeichenwahl. Ergänzend zeigt die Rechercheseite, wie ältere Rechte in die Entscheidung einbezogen werden. Beide Prüfungen sollten stattfinden, bevor ein Marktauftritt erhebliche Investitionen bindet.

Fazit

Ein unterscheidungskräftiges Zeichen schafft eine bessere Ausgangslage für Markenschutz. Ob es angemeldet werden sollte, hängt zusätzlich vom Warenverzeichnis und von älteren Rechten ab.

Quellen

  1. Art. 1b des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, LR 232.11, Fassung vom 1. Juli 2026.

  2. Art. 2 MSchG.

  3. Art. 2 und 3 MSchG.

Stand: 13. September 2026

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