Schutzfähigkeit einer Marke in Liechtenstein

Ein Zeichen ist als Marke geeignet, wenn es die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen unterscheiden kann und sein Schutzgegenstand im Register klar bestimmbar ist. Ob es eingetragen werden kann, hängt zusätzlich von den gesetzlichen Ausschlussgründen und den konkret beanspruchten Angeboten ab.

Zeichen und Waren gemeinsam prüfen

Die Schutzfähigkeit lässt sich nicht sinnvoll losgelöst vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beurteilen. Eine Bezeichnung kann für bestimmte Angebote eine unmittelbare Sachangabe sein und für andere eine unterscheidungskräftige Kennzeichnung. Ausgangspunkt sind daher immer das Zeichen, die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise.1

Das Gesetz lässt insbesondere Wörter, Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, Formen und Klänge zu. Diese Aufzählung bedeutet keine automatische Schutzfähigkeit. Auch bei ungewöhnlichen Markenformen müssen die gesetzlichen Anforderungen an Unterscheidung und Registerdarstellung erfüllt sein.1

Unterscheidungskraft und beschreibende Angaben

Zeichen ohne Unterscheidungskraft sind vom Schutz ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Marken, die ausschliesslich aus Angaben bestehen, welche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, sowie für einschlägig gebräuchliche Bezeichnungen. Erfasst sind beispielsweise Angaben über Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert oder geografische Herkunft.2

Für die Zeichenwahl folgt daraus: Je unmittelbarer ein Wort das Angebot beschreibt, desto genauer ist zu prüfen, ob es als Herkunftshinweis verstanden werden kann. Eine ungewöhnliche Schreibweise oder eine grafische Ergänzung sollte nicht vorschnell als Lösung angesehen werden. Massgeblich bleibt die konkret angemeldete Gestaltung in ihrer Gesamtheit.

Weitere absolute Ausschlussgründe

Die Prüfung endet nicht bei beschreibenden Wörtern. Bestimmte Formen oder andere charakteristische Merkmale sind ausgeschlossen, wenn sie durch die Art der Ware bedingt, technisch erforderlich oder für einen wesentlichen Wert der Ware verantwortlich sind. Hinzu kommen unter anderem Verstösse gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, Täuschungseignung und bösgläubige Anmeldung.3

Besondere Aufmerksamkeit verdienen geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie weitere gesetzlich geschützte Bezeichnungen. Herkunftsbezogene Bestandteile sind deshalb nicht nur als Werbeaussage, sondern auch im Hinblick auf eigenständige Schutzvorschriften zu prüfen.3

Verkehrsdurchsetzung gezielt beurteilen

Das MSchG eröffnet für fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben und gebräuchliche Bezeichnungen eine Ausnahme: Die Marke kann infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt sein. Diese Durchsetzung muss vor dem Entscheid über die Eintragung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen vorliegen. Sie beseitigt nicht sämtliche absoluten Ausschlussgründe.4

Wer sich darauf berufen will, benötigt eine auf diese Voraussetzungen ausgerichtete Beweisstrategie. Benutzungsdauer, Marktpräsenz und Wahrnehmung des Zeichens müssen in einen nachvollziehbaren Zusammenhang gebracht werden. Ein Werbebudget allein belegt noch nicht, wie die massgebenden Verkehrskreise das Zeichen verstehen.

Eintragbarkeit und ältere Rechte unterscheiden

Eine schutzfähige Marke kann dennoch mit älteren Marken oder anderen in Art. 3 MSchG bezeichneten Rechten kollidieren. Die Prüfung absoluter Ausschlussgründe und die Recherche nach älteren Rechten beantworten unterschiedliche Fragen. Die Eintragung ist daher keine umfassende Bestätigung einer konfliktfreien Benutzung.5

Vor der Anmeldung empfiehlt es sich, Zeichenvarianten rechtlich zu vergleichen, das Warenverzeichnis abzustimmen und die Rechercheergebnisse einzubeziehen. Lassen sich Risiken durch eine frühe Anpassung deutlich verringern, sollte diese Möglichkeit vor einem aufwendigen Marktauftritt bewertet werden.

Fazit

Schutzfähigkeit ist eine konkrete Prüfung von Zeichen und Angebot. Ein eigenständiger Herkunftshinweis, ein präzises Warenverzeichnis und die gesonderte Prüfung älterer Rechte schaffen eine fundierte Grundlage für die Anmeldung.

Quellen

  1. Art. 1b des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, LR 232.11, Fassung vom 1. Juli 2026.

  2. Art. 2 Abs. 1 Bst. b–d MSchG.

  3. Art. 2 Abs. 1 Bst. e–m MSchG.

  4. Art. 2 Abs. 2 MSchG.

  5. Art. 3 und 31 MSchG.

Stand: 13. September 2026

Mehr zum Thema

  • Markenrecherche für Liechtenstein

    Ältere Marken prüfen: Rechercheumfang, nationale und internationale Register, ähnliche Zeichen und rechtliche Bewertung für Liechtenstein.

  • Eine Marke in Liechtenstein anmelden

    Die Markenanmeldung in Liechtenstein: Anmelder, Zeichen, Warenverzeichnis, Priorität, Prüfung, Eintragung und anschliessende Überwachung.

  • Grundlagen und Schutzfähigkeit

    Welche Zeichen sind als Marke schutzfähig? Grundlagen, Unterscheidungskraft und Ausschlussgründe nach liechtensteinischem Markenrecht.