Widerspruch gegen eine Marke in Liechtenstein

Mit einem Widerspruch können Berechtigte eine veröffentlichte Markeneintragung aufgrund bestimmter älterer Rechte angreifen. Das Verfahren findet beim Amt für Volkswirtschaft statt. Die dreimonatige Einlegungsfrist und die einmonatige Reaktionsfrist des Markeninhabers verlangen eine frühzeitige rechtliche und organisatorische Vorbereitung.

Wer widersprechen kann und aus welchen Gründen

Widerspruchsberechtigt sind insbesondere Inhaber älterer Marken sowie Personen, die Rechte aus älteren geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben geltend machen dürfen. Das Gesetz nennt abschliessend die zulässigen Widerspruchsgründe. Dazu zählen ältere angemeldete oder eingetragene Marken, notorisch bekannte Marken, bestimmte Agenten- oder Vertretermarken und ältere Ursprungsbezeichnungen beziehungsweise geografische Angaben.1

Eine fehlende Unterscheidungskraft der jüngeren Marke bildet für sich allein keinen Widerspruchsgrund. Für absolute Ausschlussgründe sieht das Gesetz insbesondere ein Nichtigkeitsverfahren vor. Das gewählte Verfahren muss deshalb zum geltend gemachten Mangel passen.2

Frist, Form und Gebühren einhalten

Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. Innerhalb derselben Frist muss auch die Widerspruchsgebühr bezahlt werden. Die blosse Einreichung ohne rechtzeitige Gebührenzahlung genügt nicht.3

Die Eingabe muss die angegriffene Marke, das ältere Recht und den Widersprechenden identifizieren. Zu bezeichnen sind unter anderem die Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt, und diejenigen, gegen die er gerichtet ist. Mehrere ältere Rechte desselben Inhabers können die Grundlage eines Widerspruchs bilden.3

Als Markeninhaber rechtzeitig reagieren

Das Amt verständigt den Markeninhaber und fordert ihn zur Äusserung innerhalb eines Monats auf. Innerhalb dieser Frist kann auch die Einrede der Nichtbenutzung erhoben werden. Erhebt der Inhaber nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Widerspruch, wird die Marke für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen gelöscht; das Widerspruchsverfahren ist damit abgeschlossen.4

Bei fristgerechtem Einspruch erhält der Widersprechende Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern. Für die in Art. 31a Abs. 3 und 5 genannten Fristen ist die Weiterbehandlung nach Art. 38 MSchG ausgeschlossen. Fristen sollten daher sofort anhand der Veröffentlichung beziehungsweise Zustellung erfasst werden.4

Die Benutzungseinrede prüfen

Ist die ältere Marke bereits dem Benutzungsnachweis unterworfen, kann ihre tatsächliche Benutzung entscheidend werden. Erhebt der Gegner die Einrede, muss der Widersprechende unter den Voraussetzungen des Art. 31b MSchG die Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke nachweisen. Voraussetzung ist, dass zu diesem Stichtag seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die ältere Marke möglich war.5

In die Entscheidung gehen nur Waren und Dienstleistungen ein, für die Benutzung nachgewiesen ist. Die Einrede sollte deshalb anhand des konkreten Zeitrangs und der Verfahrensdaten geprüft werden. Die liechtensteinischen Regeln zur anerkannten Benutzung, einschliesslich Art. 11 Abs. 4 MSchG, sind dabei zu berücksichtigen.5

Entscheidung und Einigung vorbereiten

Ist der Widerspruch ganz oder teilweise begründet, wird die Eintragung entsprechend gelöscht. In diesem Umfang gelten die Markenwirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. Andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen. Das Amt entscheidet auch über eine allfällige Parteientschädigung.6

Auf gemeinsamen Antrag erhalten die Parteien mindestens zwei Monate für eine gütliche Einigung. Eine Vereinbarung sollte präzise regeln, welche Registeränderungen und Nutzungsabgrenzungen erfolgen. Eine Einigung im Registerkonflikt klärt nicht automatisch sämtliche Fragen eines daneben bestehenden Streits über die tatsächliche Benutzung.6

Fazit

Im Widerspruch zählen ein passender älterer Rechtstitel, präzise Anträge und die fristgerechte Reaktion. Vor Einleitung oder Verteidigung sind auch Benutzungslage und mögliche Einigungsspielräume zu prüfen.

Quellen

  1. Art. 31a Abs. 1, 2 und 4 iVm Art. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, LR 232.11, Fassung vom 1. Juli 2026.

  2. Art. 31e Abs. 2 MSchG.

  3. Art. 31a Abs. 3 und 4 MSchG; Art. 19a, 19b und 19d Abs. 1 MSchV, jeweils Fassung vom 1. Juli 2026.

  4. Art. 31a Abs. 5 und 6 sowie Art. 38 Abs. 4 Bst. d MSchG.

  5. Art. 31b und 11 MSchG.

  6. Art. 31a Abs. 7 sowie Art. 31c und 31d MSchG.

Stand: 13. September 2026

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