Benutzung und Bestand

Mit der Eintragung beginnt die laufende Arbeit am Bestand einer Marke. Diese Rubrik erklärt, welche Rolle ernsthafte Benutzung, nachvollziehbare Belege und fristgerechte Verlängerung spielen und wann ein eingetragenes Recht angreifbar werden kann.

Benutzung rechtlich einordnen

Das Gesetz knüpft den Schutz an die Benutzung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch abweichende Zeichenformen, Exportkennzeichnungen und die Benutzung mit Zustimmung des Inhabers. Für eine liechtensteinische Marke gilt zudem die Benutzung im EWR oder in der Schweiz als Benutzung.1

Nichtbenutzung und ihre Folgen

Bleibt eine Marke während des gesetzlich massgebenden Fünfjahreszeitraums unbenutzt, können ihre Durchsetzbarkeit und ihr Bestand betroffen sein. Der Fristbeginn hängt bei nationalen Marken insbesondere vom Ablauf der Widerspruchsfrist beziehungsweise vom Abschluss eines Widerspruchsverfahrens ab. Für internationale Registrierungen gilt eine besondere Regel.2

Nachweise im Alltag sichern

Belege sollten erkennen lassen, welches Zeichen wann, wo und für welche Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde. Rechnungen, Verpackungen, Kataloge und dokumentierte Onlineangebote können gemeinsam ein aussagekräftiges Bild ergeben. Eine reine Registerakte dokumentiert die Benutzung nicht. Auch bei Lizenznehmern und Vertriebspartnern sollten die benötigten Informationen verfügbar bleiben.

Themen dieser Rubrik

Im Mittelpunkt stehen Benutzungsnachweise, Änderungen des Markenauftritts, Teilbenutzung, Nichtbenutzungseinreden, Verfall und Verlängerung. Die Vertiefungsseite zur Benutzung erläutert die gesetzlichen Anforderungen. Die Widerspruchsseite zeigt, welche Bedeutung Benutzungsfragen im konkreten Konflikt gewinnen.

Fazit

Ein Registereintrag und eine bezahlte Verlängerung ersetzen keine ernsthafte Benutzung. Wer die Verwendung der Marke laufend dokumentiert, verbessert die Grundlage für ihre spätere Verteidigung.

Quellen

  1. Art. 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, LR 232.11, Fassung vom 1. Juli 2026.

  2. Art. 12–12b und Art. 43 Abs. 3 MSchG.

Stand: 13. September 2026

Mehr zum Thema